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Parteienfinanzierung *Rechenschaftsberichte 2011
Die Bundestagsverwaltung hat Ende März die Rechenschaftsberichte der Parteien für das Jahr 2011 und die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2012 unter der Drucksache BT 17/12340 und 17/12341 veröffentlicht. Für die 20 anspruchsberechtigten Parteien beträgt die durchschnittliche Staatsquote, das Verhältnis aus der Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen und der Summe der staatlichen Zuschüsse, ca. 32%.
Anstoss für Diskussionen dürften die Einnahmen aus Spenden, Sponsoring, Fundraising und aus Unternehmensbeteiligung sein. Die zur Korruptionsbekämpfung aus einer Staatengruppe des Europarates gegründete GRECO bemängelt auch die Umsetzung ihrer 10 Punkte Empfehlung.
Spenden , die im Einzelfall den Betrag in Höhe von €50.000 überschreiten und gem. 25 Abs 3 PartG dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich angezeigt werden müssen und zeitnah vom Präsidenten in einer Bundesdrucksache veröffentlicht werden müssen, waren bei der CDU 6, bei der FDP 5, bei der SPD 4, bei der CSU 3, bei Bündnis 90/Die Grünen 2. Diese Zahlen sagen aber nicht viel aus, denn Daimler und BMW haben beispielsweise auch Bündnis 90/Die Grünen knapp unter € 50.000 gespendet und sind damit in der Liste der Parteispenden über Einzelfallzahlungen von € 50.000 nicht enthalten.
Auffällig in den Rechenschaftsberichten der Parteien ist, dass im Ausweis der Spenden , deren Gesamtwert im Rechnungsjahr €10.000 übersteigt, wesentlich mehr Spenden im Gesamtwert von über €50.000 enthalten sind, was letztendlich eine “Stückelung” der Spenden bedeutet. Offensichtlich ziehen es die Spender vor mehrmals Einzelfallspenden über das Jahr verteilt unter €50.000 zu leisten und vermeiden somit die sofortige Veröffentlichung. Erfahrungsgemäß wird der Ausweis im Rechenschaftsbericht, der ja über 1 Jahr später erst veröffentlicht wird, nich so sehr beachtet.
Die Einnahmen aus Veranstaltungen und ähnlichen Tätigkeiten sind im Verhältnis zu den übrigen Einnahmen relativ hoch. Sponsoring und Fundraising sind mittlerweile durchaus eine üblich gewordene Spielart der Einnahmeerzielung für politische Parteien. Das Parteiengesetz kennt die Begriffe Sponsoring und Fundraising nicht und diese Einnahmen sind im Rechenschaftsbericht nicht gesondert auszuweisen. Aus den Rechenschaftsberichten ist nicht ersichtlich , wie hoch die Einnahmen aus Sponsoring und Fundraising sind und ob eine korrekte Abgrenzung bei diesen Einnahmen zu Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit oder Spenden vorliegt.
Wenn auch Unternehmensbeteiligungen nach § 24 Abs 6 Nr. 1 A. II.1 Part G im Rechenschaftsericht aufzulisten sind, besteht oft ein nicht nachvollziehbares Missverhältnis zwischen Wert der Beteiligung und den hieraus erzielten Einnahmen. Auch bei diesen Einnahmen und Ausgaben besteht eine Grauzone.
FDP ,Wahlumfrage und staatliche Mittel
Sollte die FDP, wie jetzt die Wahlumfragen vermuten lassen , nicht mehr in den Deutschen Bundestag 2013 einziehen, so hätte dies für die FDP’ erhebliche finanzielle Auswirkungen. Das Wählerstimmenkonto, maßgeblich für die staatlichen Mittel aus der Parteienfinanzierung, wies für das Jahr 2011 11.977.079,5 Wählerstimmen aus. In den 11.977.079,5 Wählerstimmen sind 2.772.915,5 aus den Landtagswahlen und 2.888.084 aus den Europawahlen enthalten. Bei der Bundestagswahl 2009 erzielte die FDP mit 14,56 % 6.316.080 Wählerstimmen, die sich bei einem Wahlergebnis von 2% bei der Bundestagswahl 2013, auf ca 800.000 Wählerstimmen reduzieren würden. Schlechte Ergebnisse bei den Landtagswahlen Niedersachsen und Bayern hätten bei den jetzigen Wahlumfragen eine Auswirkung von ca 350.000 Stimmenverlusten. Bereits zum 31.12. 2013 hätte sich das Stimmenkonto um die Hälfte auf ca 5.000.000 reduziert, weshalb sich auch der wählerbezogene Anteil der staatlichen Mittel von € 8.983.955,65 (2011) sich um ca. € 4.500.000,00 für das Anspruchsjahr 2013 verringern würde und die Abschlagszahlungen bereits in 2014 entsprechend niedriger ausfallen würden. Hinzu kommt der Wegfall der Mandatsträgerbeiträge von voraussichtlich € 3.000.000,00 jährlich, was wiederum den zuwendungsbezogenen Anteil der staatlichen Mittel ab 2015 ebenfalls um ca 1.200.000,00 verkürzt. diese Kürzungen dürften bezogen auf die gesamten Einnahmen 1/3 ausmachen.
Dies wäre möglicherwies noch zu verkraften. Aber mit dem Auszug aus dem Bundestag werden möglicherweise auch die staatlichen Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt für die auf Bundesebene angesiedelte parteinahe “Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit” nicht mehr gewährt. Es gibt hierfür zwar keine gesetzliche Grundlage. Aber bisher erhalten nur die parteinahen Stiftungen der im Bundestag vertretenen Parteien derartige Zuschüsse. Hier dürfte es sich wiederum um € 30.000.000,00 bis € 40.000.000,00 handeln.
Ebenso schmerzlich ist der Wegfall der Fraktionsgelder. Wenn auch diese nicht für Parteiaufgaben verwendet werden dürfen, ist politisch nach außen hin eine gewisse Wirkung zu erzielen. So hat auch neuerdings die Grünen Fraktion eine ” Werbung” im Internet geschaltet gehabt. Fraktionsgelder unterstützen die politische Arbeit und diese “Werbung” fehlt. Ein Neueinzug in den Bundestag dürfte für die FDP dann bei den nächsten Wahlen umso schwerer sein. Deshalb ist die Nervosität bei den FDP Spitzen und deren Gefolgschaft durchaus verständlich.
Staatliche Mittel 2012 aus der Parteienfinanzierung
Die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2012 hat die Bundestagsverwaltung veröffentlicht und kann unter http://www.bundestag.de/bundestag/parteienfinanzierung/index.html nachgelesen werden.
“Verdeckte Parteienfinanzierung”
parteinahe Stiftungen
Im Zusammenhang mit der Finanzierung parteinaher Stiftungen wird oftmals von verdeckter Parteienfinanzierung gesprochen. Parteinahe Stiftungen sind nach Wikipedia ” den politischen Parteien in Deutschland nahestehende Institutionen zum Zwecke der politische Bildung, die aber aus rechtlichen Gründen von den ihnen nahestehenden politischen Parteien rechtlich getrennt sind.” Politischen Parteien ist es verboten ( gem §25 Abs 2 Nr 2 PartG siehe auch Schatzmeisterfibel S .69), Spenden von den parteinahen Stiftungen anzunehmen. Grund dieses Verbotes ist, dass Spenden von parteinahen Stiftungen bereits staatliche Zuschüsse enthalten und derartige Spenden an Parteien als Einnahmen wiederum staatlichen Mittelzufluss über die staatliche Parteienfinanzierung auslösen würden. Dabei dürfte es aber unumstritten sein, dass diese parteinahen Stiftungen als Denkfabriken für ihre jeweilige Partei im Rahmen der politischen Bildung meinungsbildend auf die Gesellschaft einwirken. Dies bestätigt schon der Name der jeweiligen Stiftung und die ihr vorstehenden Personen. Es wäre sonst auch der Name “parteinah” verfehlt. Bekannt dürfte jedem z.B. die “Konrad Adenauer Stiftung” (CDU) oder “Friedrich-Ebert-Stiftung” (SPD) sein. Aber nicht nur der CDU oder SPD ist eine parteinahe Stiftung anheim, sondern jede im Bundestag vertretene Partei lässt ihre Gesinnung und Grundsätze in einer parteinahen Stiftung verbreiten. Für die FDP ist dies die “Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit”, für die Grünen die “Heinrich Böll-Stiftung”, für die CSU die “Hanns-Seidel-Stiftung” und für die Linken die “Rosa-Luxemburg Stiftung”. Finanziert werden diese Stiftungen nun hauptsächlich über Haushaltsmittel, des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) . So weist z. B. der Jahresbericht 2010 der CSU nahen “Hanns-Seidel-Stiftung” Zuwendungen des Bundes in Höhe von € 42.272.734,64 aus und im Jahre 2012 wird mit € 46.308.000,– gerechnet. Die anderen Stiftungen stehen dem nicht nach. Das Bundesministerium des Inneren vergibt nämlich die sogenannten Globalzuschüsse nach dem Verhältnise der Wahlerfolge. Diese Zuschüsse überschreiten mittlerweile bei weitem die staatlichen Mittel aus der Parteienfinanzierung und da diese Mittel letztendlich der Arbeit der Parteien zugutekommen, sprechen Kritiker von verdeckter Parteienfinanzierung. Kleinere, nicht im Bundestag vertretene Parteien, erhlaten derartige Zuschüsse für ihre Stiftungen nicht. Die ÖDP hat unter anderem auch deshalb, wegen Verletzung der Chancengleichheit, über den bekannten Verfassungsrechtler Prof. von Arnim Verfassungsklage eingereicht. Es dürfte aber nicht nur eine Frage der Chancengleichheit der politischen Parteien sein, sondern eine generelle Frage der Neutralität und Objektivität der politischen Bildung, sofern politische Bildung überhaupt wertneutral sein kann. Jedenfalls wird keine parteinahe Stiftung oder politische Partei die möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklichen Zuschüsse anprangern, nach dem Motto “spucke nicht in die Quelle aus der du trinkst”. Möglicherweise auch wiederum ein Mosaiksteinchen zur Förderung der “Politikverdrossenheit”.
Parteienfinanzierung
und der “Fall McAllister”
Der neuerliche Fall “Steuergelder für McAllisters Filme” kann letztendlich unter Parteienfinanzierung im weiteren Sinne angesiedelt werden. Staatsorganen ist es versagt sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlwerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlichr Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. ( BVerGe 44,125)
McAllister, Ministerpräsident und CDU Mitglied, fungiert als Staatsorgan in den von der Staatskanzlei aus Steuergeldern bezahlten Filmen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Abgrenzungskriterien besagen aber, dass Maßnahmen die der Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Sympathiewerbung dienen, unzulässige Öffentlichkeitsarbeit darstellen. Öffentlichkeitsarbeit eines Staatsorgans findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt. Anzeichen für die Überschreitung dieser Grenze können unter anderem Inhalt, äußere Form und Aufmachung von Maßnahmen sein. Gerade vor Wahlen lassen derartige Maßnahmen eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit vermuten. Eine sachgerechte, objektive Befriedigung des Informationsbedürfnisses des Bürgers dürfte bei diesen Filmen nicht gegeben sein.
Die Chancengleichheit an der Teilnahme der politischen Willensbildung in Wahlkampfzeiten scheint hier für kleinere Parteien gegenüber der CDU nicht gegeben zu sein, da diese durch Steuergelder aus der Staatskanzlei staatliche Zuschüsse für Wahlwerbung und somit eine verdeckte Parteinfinanzierung erhält.
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien
Absolute und relative Obergenze
Das Parteiengesetz sieht bei der staatlichen Teilfinanzierung eine absolute und eine relative Obergrenze vor.
Die absolute Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung für politische Parteien beinhaltet ein gesetzlich fest vorgeschriebenes jährliches Gesamtvolumen an Mittel, das an die Parteien höchstens ausbezahlt werden darf. (§18 Abs 2 PartG). Diese Obergrenze hat der Gesetzgeber mehrmals erhöht. Im Jahre 2011 betrug die absolute Obergrenze €150,8 Mio. Diese absolute Obergrenze darf bei der Auszahlung der Beträge an die Parteien nicht überschritten werden. Die Berechnung des Anspruchs der staatlichen Mittel einer Partei bemisst sich einerseits aus Wahlerfolgen und andererseits aus den eigenen Einnahmen. Die Summe der berechneten Ansprüche der Parteien können den absoluten Betrag übersteigen. Es erfolgt eine prozentuale Kürzung der berechneten Beträge aller Parteien, bis die absolute Obergrenze erreicht ist.
Die relative Obergrenze legt fest, dass die an jede Partei ausgezahlten jährlichen staatlichen Mittel die Summe ihrer Einnahmen - aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen, Spenden von natürlichen und juristischen Personen, aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, aus sonstigen Vermögen und aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit ( § 24 Abs 4 Nr 1-7 PartG) - nicht überschreiten darf.
Die Festsetzung der staatlichen Mittel für die Parteien erfolgt durch den Bundespräsidenten bzw. der Bundestagsverwaltung jeweils am 15.2. des Jahres für das vorangegangene Jahr, dem so genannten Anspruchsjahr. Die Parteien erhalten für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Wählerstimme einen Betrag von derzeit €0,70. Das Berechnungsverfahren ist relativ einfach. Die erzielten gültigen Wählerstimmen bei der jeweils letzten berücksichtigungsfähigen Europa- und Bundestagswahl, mit einem Mindestquorum von 0,5% der erreichten Stimmen, sowie der jeweils letzten Landtagswahl mit einem Mindestquorum von 1% der erreichten Stimmen, werden einem Stimmenkonto der jeweiligen Partei bis zum 31.12 des Anspruchsjahres zugeschrieben. Dabei verbleiben die Wählerstimmen für die gesamte Legislaturperiode der jeweils gewählten Körperschaft, also Bundestag oder Landtag, auf dem Stimmenkonto und werden erst bei Neuwahl z. B im Januar 2013 Landtag Niedersachsen, geändert.
Dieser wahlerfolgsbezogene Anteil der staatlichen Teilfinanzierrung wird durch den zuwendungsbezogenen Anteil ergänzt. Jede Partei erhält o,38 € auf jeden Euro einbezahlten Mitgliedsbeitrag oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende, begrenzt bis zu € 3.300 je natürliche Person.
Sowohl für die Bestimmung des zuwendungsbezogenen Anteils, als auch für die Festlegung der relativen Obergrenze bei der Zuteilung der staatlichen Mittel legt der Gesetzgeber den von der jeweiligen Partei bei der Bundestagsverwaltung eingereichten Rechenschaftsbericht zugrunde. Als Bezugspunkt gilt der Rechenschaftsbericht für das dem Anspruchsjahr vorausgegangene Jahr. Die Festsetzung der staatlichen Mittel für die Parteien erfolgt durch die Bundestagsverwaltung jewils am 15.2 des Jahres für das vorangegagene Jahr, dem sogenannten Anspruchsjahr.Für die Festsetzung am 15.2.2013 ist das Jahr für den wahlbezogenen Anteil das Jahr 2012 -Anspruchsjahr- und für den zuwendungsbezogenen Anteil und für die relative Obergrenze grundsätzlich der bis zum 30.9.2012 einzureichende Rechenschaftsbericht für das Jahr 2011 maßgebend.
Eine Partei, die im Verhältnis zu den Waherfolgen zu wenig Einnahmen erzielt hat, lässt deshalb die Finanzierung über die staatliche Teilfinanzierung ungenutzt.Ein Beispiel hierfür ist die Piratenpartei. Im Jahre 2010 wies das Stimmenkonto 1.261.868.0 Wählerstimmen aus. Der berechnete wahlerfolgsbezogene Anteil – bis 4 Millionen Wählerstimmen 0,85€ mal der Stimmenanzahl- betrug € 1.072.587,80. Der zuwendungsbezogene Anteil betrug € 177.743,14. Aufgrund der absoluten Obergrenze musste dieser Betrag auf € 1.041.946,36 gekappt werden. Die für die Festsetzung maßgeblichen Einnahmen aus dem Rechenschaftsbericht 2009 und damit die relative Obergrenze, betrugen € 585.162,46. Die Partei hätte einen Betrag in Höhe von €456.783,90 aus der staatlichen Teilfinanzierung mehr erhalten können, bei entsprechenden Mehreinnahmen.
Um die staatliche Teilfinanzierung voll auszuschöpfen, sind in der Regel alle Parteien bestrebt, mit ihren Einnahmen nicht unter der relativen Obergrenze zu stehen. Bleiben bei der Piratenpartei die Einnahmen im Verhältnis zu den Wahlerfolgen weiterhin erheblich zurück, so kann es sein, dass der durch die absolute und relative Obergrenze gekürzte Gesamtbetrag der staatlichen Teilfinanzierung der Piratenpartei unter die Summe der für die Landtagswahlstimmen auszuzahlenden Betrag fällt. Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt aufgeteilt für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen an den jeweiligen Landesverband der Parteien in Höhe von €o,50 je Stimme und die übrigen staatlichen Mittel an den Bundesverband. Tritt dieser Fall ein, so nimmt die Bundestagsverwaltung eine anteilige Kürzung für jeden Landesverband vor.
Parteien haben sich grundsätzlich selbständig zu finanzieren. Das Gebot der Staatsfreiheit der Parteien findet sich in Art 21 Grundgesetz verankert. Deshalb spricht der Gesetzgeber auch von der staatlichen Teilfinanzierung. Eigene Einnahmen sind für eine Partei bedeutsam.
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